Um unsere Website für Sie optimal gestalten zu können, verwenden wir Cookies. Einige davon sind notwendig, um den Betrieb der Seite sicherzustellen (z.B. für den Warenkorb), andere erlauben es uns, unser Online-Angebot zu verbessern und wirtschaftlich zu betreiben. Sie können über die Einstellungen einfach festlegen, welche Art von Cookies erlaubt sind. Weitere Details finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Einstellungen
  • Notwendig
    Diese Cookies sind für den Betrieb unserer Seite notwendig und erlauben es unter anderem, dass Sie Artikel in den Warenkorb legen können. Außerdem wird mit dieser Art von Cookies sichergestellt, dass Sie sich in Ihr Kundenprofil einloggen können und automatisch angemeldet bleiben, um Zugriff auf Ihre Auftragsdaten zu haben. Notwendige Cookies werden ausschließlich auf dieser Seite genutzt. Es werden keine Daten an Dritte übermittelt.
  • Komfort
    Komfort-Cookies erlauben es uns, die Seite individuell an Sie anzupassen und Ihnen so die Nutzung zu vereinfachen.So können wir Ihnen u.a. die Suche nach passenden Produkten deutlich erleichtern. Cookies zur Verbesserung des Komforts werden ausschließlich von dieser Seite verarbeitet. Es erfolgt keine Weitergabe an Drittanbieter.
  • Externe Medien
    Wir bieten Ihnen auf unserer Seite Medien wie Videos oder Kartenmaterial. Diese Medien werden von Drittanbietern zur Verfügung gestellt. Dabei wird häufig ein Cookie gesetzt.Cookies für externe Medien werden von Drittanbietern oder Publishern verwendet und können von uns nicht beeinflusst werden.
  • Statistik
    Um unsere Website weiter verbessern zu können, erfassen wir anonymisierte Daten für Statistik und Analysen. Mit den entsprechenden Cookies ist es uns möglich, Besucherzahlen zu erfassen und so unsere Website systematisch zu verbessern.Zur Erfassung und Analyse werden ausschließlich anonymisierte Daten an Drittanbieter weitergegeben.
  • Marketing
    Marketing-Cookies helfen uns, Sie auch auf Seiten Dritter über interessante Angebote zu informieren.Marketing-Cookies werden von Drittanbietern oder Publishern verwendet, um Ihnen personalisierte Werbung anzuzeigen.
Rechtstipp: Wesentliche Produktmerkmale in der Bestellübersicht

Wie umfassend muss der Kunde über Produktmerkmale informiert werden? Mit dieser Frage dürfen sich deutsche Gerichte regelmäßig auseinander setzen. Dabei scheint sich eine Entwicklung herauszubilden: Es reicht nicht, den Kunden in den Produktdetails über die wesentlichen Produktmerkmale zu informieren. Vielmehr muss auch auf der Bestell-Übersicht der Kunde nochmals über die Produktdetails informiert werden. 

Mit dem Urteil vom 14.01.2016 bestätigt das LG Arnsberg die Rechtsauffassung des OLG Hamburgs vom 13.08.2014. In beiden Urteilen kommen die Richter zum Schluss, dass die wesentlichen Produktmerkmale unmittelbar vor der Bestellung - als auf der Bestellübersicht - angegeben werden müssen. Die Frage, was wesentliche Warenmerkmale sind, ist dabei allerdings leider nicht generell festgelegt worden, sondern bedarf einer "wertenden Betrachtung im Einzelfall".

Meiner Meinung nach sind die Urteile etwas an der Realität vorbei, denn gerade das OLG Hamburg ist der Meinung, dass der notwendige Detailgrad von der Detailseite selbst abhängt:

Vor dem Hintergrund der eigenen Produktbeschreibung der Antragsgegnerin, die einen verlässlichen Rückschluss darauf zulässt, welche Merkmale der Ware zumindest sie selbst für wesentlich hält, genügen ihre Angeaben im Rahmen des Bestellvorgangs [...] den gesetzlichen Vorgaben aus §312g Abs. 2 BGB nicht...

In Anbetracht der Tatsache, dass man auf Produktseiten möglichst ausführlich, detailiert und überzeugend ein Produkt präsentieren möchte - schließlich ist das nachweislich entscheidend für eine erhöhte Konversionsrate - könnte man daraus lesen, dass alle Informationen auch in der Bestellübersicht genannt werden müssten. Das würde aber zu sehr unübersichtlichen und mit Informationen überladenen Übersichten führen. Das widerspricht der Anforderung, dem Benutzer "klar und verständlich in hervorgehobener Weise" die Informationen unmittelbar vor der Bestellung bereitzustellen. 

Wie geht MAIA eCommerce mit dem Dilemma um?

MAIA eCommerce bietet grundsätzlich mindestens zwei Beschreibungsfelder an:

  1. die Kurzbeschreibung
  2. die Langbeschreibung

Dazu kommen noch vom Artikeltyp abhängige - selbst definierte - Beschreibungsfelder wie z.B. "Technische Daten", "Lieferumfang", etc.

Während die Langbeschreibung neben technischen Informationen auch eine ausführliche emotionale Beschreibung des Produkts erlaubt, ist die Kurzbeschreibung in der Länge limitiert. Sie wird in den Produktdetails direkt am Preis präsentiert und soll den Kunden zum einen über die wesentlichen Eigenschaften informieren, zum anderen zum Lesen der ausführlichen Langbeschreibung motivieren.

Kurzbeschreibung mit wesentlichen Produktmerkmalen

Die Kurzbeschreibung enthält damit bereits die wesentlichen Produktmerkmale, sie wird folglich auch im Warenkorb sowie in der Bestellübersicht angezeigt. So ist sichergestellt, dass die wesentlichen Produktmerkmale wie vom Gericht gewünscht unmittelbar vor der Bestellung nochmals präsentiert werden. 

Kurzbeschreibung in der Bestellübersicht

Ist man damit auf der sichereren Seite? Ganz so einfach ist es leider nicht, denn zwei Fragen sind nach wie vor ungeklärt:

  1. Natürlich muss der Shop-Betreiber sicherstellen, dass er die wesentlichen Produktmerkmale in der Kurzbeschreibung genannt hat.
  2. Es ist nach wie vor nicht geklärt, was genau denn nun zu den genannten wesentlichen Produktmerkmalen gehört. Ob sich diese Frage überhaupt grundsätzlich beantworten lässt, wage ich an der Stelle zu bezweifeln. Deshalb ist hier immer ein potentieller Angriffspunkt.

Leider macht die Rechtsprechung die rechtliche Lage nicht klarer - es sei denn man verkauft Sonnenschirme (darum ging es in den Urteilen). Es ist aber letztlich ein Versäumnis des Gesetzgebers, hier nicht für größere Klarheit gesorgt zu haben. So empfiehlt sich wie immer eine gute Rechtschutzversicherung.

Wie umfassend muss der Kunde über Produktmerkmale informiert werden? Mit dieser Frage dürfen sich deutsche Gerichte regelmäßig auseinander setzen. Dabei scheint sich eine Entwicklung herauszubilden: Es reicht nicht, den Kunden in den Produktdetails über die wesentlichen Produktmerkmale zu informieren. Vielmehr muss auch auf der Bestell-Übersicht der Kunde nochmals über die Produktdetails informiert werden. 

Mit dem Urteil vom 14.01.2016 bestätigt das LG Arnsberg die Rechtsauffassung des OLG Hamburgs vom 13.08.2014. In beiden Urteilen kommen die Richter zum Schluss, dass die wesentlichen Produktmerkmale unmittelbar vor der Bestellung - als auf der Bestellübersicht - angegeben werden müssen. Die Frage, was wesentliche Warenmerkmale sind, ist dabei allerdings leider nicht generell festgelegt worden, sondern bedarf einer "wertenden Betrachtung im Einzelfall".

Meiner Meinung nach sind die Urteile etwas an der Realität vorbei, denn gerade das OLG Hamburg ist der Meinung, dass der notwendige Detailgrad von der Detailseite selbst abhängt:

Vor dem Hintergrund der eigenen Produktbeschreibung der Antragsgegnerin, die einen verlässlichen Rückschluss darauf zulässt, welche Merkmale der Ware zumindest sie selbst für wesentlich hält, genügen ihre Angeaben im Rahmen des Bestellvorgangs [...] den gesetzlichen Vorgaben aus §312g Abs. 2 BGB nicht...

In Anbetracht der Tatsache, dass man auf Produktseiten möglichst ausführlich, detailiert und überzeugend ein Produkt präsentieren möchte - schließlich ist das nachweislich entscheidend für eine erhöhte Konversionsrate - könnte man daraus lesen, dass alle Informationen auch in der Bestellübersicht genannt werden müssten. Das würde aber zu sehr unübersichtlichen und mit Informationen überladenen Übersichten führen. Das widerspricht der Anforderung, dem Benutzer "klar und verständlich in hervorgehobener Weise" die Informationen unmittelbar vor der Bestellung bereitzustellen. 

Wie geht MAIA eCommerce mit dem Dilemma um?

MAIA eCommerce bietet grundsätzlich mindestens zwei Beschreibungsfelder an:

  1. die Kurzbeschreibung
  2. die Langbeschreibung

Dazu kommen noch vom Artikeltyp abhängige - selbst definierte - Beschreibungsfelder wie z.B. "Technische Daten", "Lieferumfang", etc.

Während die Langbeschreibung neben technischen Informationen auch eine ausführliche emotionale Beschreibung des Produkts erlaubt, ist die Kurzbeschreibung in der Länge limitiert. Sie wird in den Produktdetails direkt am Preis präsentiert und soll den Kunden zum einen über die wesentlichen Eigenschaften informieren, zum anderen zum Lesen der ausführlichen Langbeschreibung motivieren.

Kurzbeschreibung mit wesentlichen Produktmerkmalen

Die Kurzbeschreibung enthält damit bereits die wesentlichen Produktmerkmale, sie wird folglich auch im Warenkorb sowie in der Bestellübersicht angezeigt. So ist sichergestellt, dass die wesentlichen Produktmerkmale wie vom Gericht gewünscht unmittelbar vor der Bestellung nochmals präsentiert werden. 

Kurzbeschreibung in der Bestellübersicht

Ist man damit auf der sichereren Seite? Ganz so einfach ist es leider nicht, denn zwei Fragen sind nach wie vor ungeklärt:

  1. Natürlich muss der Shop-Betreiber sicherstellen, dass er die wesentlichen Produktmerkmale in der Kurzbeschreibung genannt hat.
  2. Es ist nach wie vor nicht geklärt, was genau denn nun zu den genannten wesentlichen Produktmerkmalen gehört. Ob sich diese Frage überhaupt grundsätzlich beantworten lässt, wage ich an der Stelle zu bezweifeln. Deshalb ist hier immer ein potentieller Angriffspunkt.

Leider macht die Rechtsprechung die rechtliche Lage nicht klarer - es sei denn man verkauft Sonnenschirme (darum ging es in den Urteilen). Es ist aber letztlich ein Versäumnis des Gesetzgebers, hier nicht für größere Klarheit gesorgt zu haben. So empfiehlt sich wie immer eine gute Rechtschutzversicherung.

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Bleiben Sie stets informiert. Wir informieren Sie gerne über Produktneuheiten und Angebote.