Rechtstipp: Wesentliche Produktmerkmale in der Bestellübersicht
Questions:
- sind meine Produktdetails Gesetzkonform
Description:
Wie umfassend muss der Kunde über Produktmerkmale informiert werden? Mit dieser Frage dürfen sich deutsche Gerichte regelmäßig auseinander setzen. Dabei scheint sich eine Entwicklung herauszubilden: Es reicht nicht, den Kunden in den Produktdetails über die wesentlichen Produktmerkmale zu informieren. Vielmehr muss auch auf der Bestell-Übersicht der Kunde nochmals über die Produktdetails informiert werden.
Mit dem Urteil vom 14.01.2016 bestätigt das LG Arnsberg die Rechtsauffassung des OLG Hamburgs vom 13.08.2014. In beiden Urteilen kommen die Richter zum Schluss, dass die wesentlichen Produktmerkmale unmittelbar vor der Bestellung - als auf der Bestellübersicht - angegeben werden müssen. Die Frage, was wesentliche Warenmerkmale sind, ist dabei allerdings leider nicht generell festgelegt worden, sondern bedarf einer "wertenden Betrachtung im Einzelfall".
Meiner Meinung nach sind die Urteile etwas an der Realität vorbei, denn gerade das OLG Hamburg ist der Meinung, dass der notwendige Detailgrad von der Detailseite selbst abhängt:
Vor dem Hintergrund der eigenen Produktbeschreibung der Antragsgegnerin, die einen verlässlichen Rückschluss darauf zulässt, welche Merkmale der Ware zumindest sie selbst für wesentlich hält, genügen ihre Angeaben im Rahmen des Bestellvorgangs [...] den gesetzlichen Vorgaben aus §312g Abs. 2 BGB nicht...
In Anbetracht der Tatsache, dass man auf Produktseiten möglichst ausführlich, detailiert und überzeugend ein Produkt präsentieren möchte - schließlich ist das nachweislich entscheidend für eine erhöhte Konversionsrate - könnte man daraus lesen, dass alle Informationen auch in der Bestellübersicht genannt werden müssten. Das würde aber zu sehr unübersichtlichen und mit Informationen überladenen Übersichten führen. Das widerspricht der Anforderung, dem Benutzer "klar und verständlich in hervorgehobener Weise" die Informationen unmittelbar vor der Bestellung bereitzustellen.
Wie geht TYRIOS mit dem Dilemma um?
TYRIOS bietet grundsätzlich mindestens zwei Beschreibungsfelder an:
- die Kurzbeschreibung
- die Langbeschreibung
Dazu kommen noch vom Artikeltyp abhängige - selbst definierte - Beschreibungsfelder wie z.B. "Technische Daten", "Lieferumfang", etc.
Während die Langbeschreibung neben technischen Informationen auch eine ausführliche emotionale Beschreibung des Produkts erlaubt, ist die Kurzbeschreibung in der Länge limitiert. Sie wird in den Produktdetails direkt am Preis präsentiert und soll den Kunden zum einen über die wesentlichen Eigenschaften informieren, zum anderen zum Lesen der ausführlichen Langbeschreibung motivieren.
Die Kurzbeschreibung enthält damit bereits die wesentlichen Produktmerkmale, sie wird folglich auch im Warenkorb sowie in der Bestellübersicht angezeigt. So ist sichergestellt, dass die wesentlichen Produktmerkmale wie vom Gericht gewünscht unmittelbar vor der Bestellung nochmals präsentiert werden.
Ist man damit auf der sichereren Seite? Ganz so einfach ist es leider nicht, denn zwei Fragen sind nach wie vor ungeklärt:
- Natürlich muss der Shop-Betreiber sicherstellen, dass er die wesentlichen Produktmerkmale in der Kurzbeschreibung genannt hat.
- Es ist nach wie vor nicht geklärt, was genau denn nun zu den genannten wesentlichen Produktmerkmalen gehört. Ob sich diese Frage überhaupt grundsätzlich beantworten lässt, wage ich an der Stelle zu bezweifeln. Deshalb ist hier immer ein potentieller Angriffspunkt.
Leider macht die Rechtsprechung die rechtliche Lage nicht klarer - es sei denn man verkauft Sonnenschirme (darum ging es in den Urteilen). Es ist aber letztlich ein Versäumnis des Gesetzgebers, hier nicht für größere Klarheit gesorgt zu haben. So empfiehlt sich wie immer eine gute Rechtschutzversicherung.