Die Mehrwertsteuer-Anpassung im Rahmen des Konjunkturpakets stellt Einzelhändler vor einige Herausforderungen. Dabei gibt es einige Möglichkeiten, wie die Anpassung der Mehrtwertsteuer konkret genutzt werden kann, wie wir in unserem Firmenblog bereits gezeigt haben. Grundsätzlich stehen 3 Möglichkeiten zur Verfügung.
- Variante 1 = Brutto-Preis bleibt gleich
- Variante 2 = Mwst.-Senkung wird weitergegeben
- Variante 3 = Preisnachlass von 3% bzw. 2% hinterlegen
Wir haben in den letzten Tagen mit Hochdruck daran gearbeitet, diese Möglichkeiten einfach, intuitiv und flexibel in MAIA bereitzustellen und der Rollout steht kurz bevor. Alle MAIA-Cloud-Nutzer erhalten das Update automatisch.
Mit dem Update steht dir innerhalb der Produktverwaltung eine neue Funktion zur Verfügung, mit dem du die Steueranpassung in drei einfachen Schritten hinterlegen kannst:
- Wähle die gewünschte Variante.
- Hinterlege die entsprechenden Steuersätze.
- Lege fest, wann genau die Steueranpassung durchgeführt werden soll.
So bist du perfekt für den Stichtag vorbereitet. MAIA macht den Rest selbständig. Dabei wird nicht nur der Artikelpreis in unserer Produktverwaltung umgerechnet.
- Offene Warenkörbe im Onlineshop werden angepasst.
- Aufträge im Entwurfsmodus in der Auftragsverwaltung werden angepasst.
- Standard-Verkaufspreise im Produktmanagement werden zusammen mit der Steuer umgerechnet.
- Alternative Preisdefinitionen werden in den Kunden- und Produktdaten umgerechnet
- (Zukünftige) Produktangebote werden an die neue Daten angepasst
- Widerkehrende Rechnungen werden umgerechnet.
- Alle Produktdaten werden im Hintergrund mit der fehlertoleranten Echzeit-Suche neu indiziert.
All diese Änderungen erfolgen dabei erst zum gewählten Stichtag, nicht früher. Die Indizierung in der Suche kann dabei - je nach Produktmenge - etwas Zeit beanspruchen, alle anderen Änderungen erfolgen sofort.
Das Leistungsdatum ist entscheidend
Eine Besonderheit musst du unbedingt beachten: Maßgebend für die Anwendung des Mehrwertsteuersatzes ist das Leistungsdatum. In einem Onlineshop ist das der Zeitpunkt der Auslieferung der Ware. Wenn also ein Artikel vor dem 01.07.2020 bestellt wurde, aber erst ab dem 01.07.2020 ausgeliefert wird, musst du den neuen Steuersatz anwenden. Das heißt 16% bzw. 5%.
Jetzt kommt es darauf an, für welche Variante der Umsetzung du dich entschieden hast. Wenn du die Mehrwertsteuersenkung an deine Kunden weitergeben hast, ändert sich der Brutto-Preis. Das heißt der Artikel wird für Ihre Kunden günstiger. Wenn dein Kunden nun vor dem 01.07.2020 bestellt und bezahlt, du aber erst am 01.07.2020 liefern bzw. versenden kannst, musst du den zu viel bezahlten Betrag wieder zurückzahlen. Nach der Mehrwertsteuererhöhung am 01.01.2021 ist es das gleiche Debakel andersherum. Der Kunde muss also die noch ausstehende Mehrwertsteuer nachbezahlen oder du musst diese Kosten übernehmen.
Im Fall einer Rücksendung musst du den Steuersatz, der bei Auslieferung der Ware gültig war, ausbezahlen und auf der Rechnung ausweisen. Also in dem Fall 19% bzw. 7%. Auch hier gilt im Umkehrschluss nach dem 01.01.2021 darauf zu achten, bei Rücksendungen den Mehrwertsteuersatz anzuwenden, der bei Auslieferung der Ware gültig war.
Die Mehrwertsteuer-Anpassung im Rahmen des Konjunkturpakets stellt Einzelhändler vor einige Herausforderungen. Dabei gibt es einige Möglichkeiten, wie die Anpassung der Mehrtwertsteuer konkret genutzt werden kann, wie wir in unserem Firmenblog bereits gezeigt haben. Grundsätzlich stehen 3 Möglichkeiten zur Verfügung.
- Variante 1 = Brutto-Preis bleibt gleich
- Variante 2 = Mwst.-Senkung wird weitergegeben
- Variante 3 = Preisnachlass von 3% bzw. 2% hinterlegen
Wir haben in den letzten Tagen mit Hochdruck daran gearbeitet, diese Möglichkeiten einfach, intuitiv und flexibel in MAIA bereitzustellen und der Rollout steht kurz bevor. Alle MAIA-Cloud-Nutzer erhalten das Update automatisch.
Mit dem Update steht dir innerhalb der Produktverwaltung eine neue Funktion zur Verfügung, mit dem du die Steueranpassung in drei einfachen Schritten hinterlegen kannst:
- Wähle die gewünschte Variante.
- Hinterlege die entsprechenden Steuersätze.
- Lege fest, wann genau die Steueranpassung durchgeführt werden soll.
So bist du perfekt für den Stichtag vorbereitet. MAIA macht den Rest selbständig. Dabei wird nicht nur der Artikelpreis in unserer Produktverwaltung umgerechnet.
- Offene Warenkörbe im Onlineshop werden angepasst.
- Aufträge im Entwurfsmodus in der Auftragsverwaltung werden angepasst.
- Standard-Verkaufspreise im Produktmanagement werden zusammen mit der Steuer umgerechnet.
- Alternative Preisdefinitionen werden in den Kunden- und Produktdaten umgerechnet
- (Zukünftige) Produktangebote werden an die neue Daten angepasst
- Widerkehrende Rechnungen werden umgerechnet.
- Alle Produktdaten werden im Hintergrund mit der fehlertoleranten Echzeit-Suche neu indiziert.
All diese Änderungen erfolgen dabei erst zum gewählten Stichtag, nicht früher. Die Indizierung in der Suche kann dabei - je nach Produktmenge - etwas Zeit beanspruchen, alle anderen Änderungen erfolgen sofort.
Das Leistungsdatum ist entscheidend
Eine Besonderheit musst du unbedingt beachten: Maßgebend für die Anwendung des Mehrwertsteuersatzes ist das Leistungsdatum. In einem Onlineshop ist das der Zeitpunkt der Auslieferung der Ware. Wenn also ein Artikel vor dem 01.07.2020 bestellt wurde, aber erst ab dem 01.07.2020 ausgeliefert wird, musst du den neuen Steuersatz anwenden. Das heißt 16% bzw. 5%.
Jetzt kommt es darauf an, für welche Variante der Umsetzung du dich entschieden hast. Wenn du die Mehrwertsteuersenkung an deine Kunden weitergeben hast, ändert sich der Brutto-Preis. Das heißt der Artikel wird für Ihre Kunden günstiger. Wenn dein Kunden nun vor dem 01.07.2020 bestellt und bezahlt, du aber erst am 01.07.2020 liefern bzw. versenden kannst, musst du den zu viel bezahlten Betrag wieder zurückzahlen. Nach der Mehrwertsteuererhöhung am 01.01.2021 ist es das gleiche Debakel andersherum. Der Kunde muss also die noch ausstehende Mehrwertsteuer nachbezahlen oder du musst diese Kosten übernehmen.
Im Fall einer Rücksendung musst du den Steuersatz, der bei Auslieferung der Ware gültig war, ausbezahlen und auf der Rechnung ausweisen. Also in dem Fall 19% bzw. 7%. Auch hier gilt im Umkehrschluss nach dem 01.01.2021 darauf zu achten, bei Rücksendungen den Mehrwertsteuersatz anzuwenden, der bei Auslieferung der Ware gültig war.